Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsabschluss

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verkäufe, auch für Nachbestellungen und telefonisch oder telegrafisch erteilte Aufträge.

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, falls wir diese nicht schriftlich anerkannt haben.

1.3 Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung selbst zustande.

1.4 Nebenabsprachen, Abänderungen oder die Zusicherung von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

1.5 Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernde Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.6 Bei Furnieren, Beiztönen, Lacken, Stoffen und Kunststoffen sind geringfügige Farbabweichungen gegenüber Musterstücken nicht auszuschließen und berechtigen auch bei Ersatz- oder Ergänzungslieferungen nicht zur Reklamation.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk oder ab Lager zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer und Kosten etwaiger Verpackung, Fracht oder sonstiger Nebenleistungen. Lieferungen ab einem Auftragswert von netto Euro 500,00 erfolgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fracht- und verpackungsfrei. Lieferungen in angrenzende EU-Länder erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung.

2.2 Preise sind stets freibleibend und unverbindlich. In Rechnung gestellt werden unsere am Tag der Lieferung allgemein geforderten Preise.

2.3 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Jeder Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen restlos bezahlt sind.

2.4 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber angenommen. Eine Stundung ist damit nicht verbunden. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

2.5 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von ursprünglich vereinbarten Zahlungsfristen oder von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wen

a) sich für die Krediteinräumung wesentliche Angaben des Bestellers als unrichtig oder unvollständig erweisen oder in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine nicht unerhebliche Verschlechterung eintritt,

b) der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät und den fälligen Betrag nicht binnen 1 Woche zahlt,

c) sich die Diskontfähigkeit eines vom Besteller zahlungshalber gegebenen Wechsels als zweifelhaft erweist,

d) der Besteller eine ihm zur Sicherung unserer Forderung obliegenden Verpflichtung verletzt oder gegen ihn das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt oder von ihm ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird,

e) uns sonstige Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu begründen. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.6 Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2.7 Bei Rücknahme von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt eine evtl. Gutschrift höchstens zum Wiederverkaufspreis, gemindert um von uns getragene Transportkosten sowie eine Entschädigung in Höhe von 15% des Rechnungswertes. Die Entschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

2.8 Unsere Vertreter und Fahrer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Werk oder Lager.

3.2 Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten annähernd und beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung oder auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so hat der Besteller das Recht und – sofern er Rechte aus der Nichteinhaltung des Liefertermins herzuleiten beabsichtigt – die Pflicht, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.

3.3 Wird der Kaufgegenstand bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert oder versandbereit gemeldet, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung die verspätete Lieferung ablehnen und von seinem Lieferauftrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist ausgeschlossen: es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten. In diesem Fall beträgt der Schadenersatz für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1%, im Ganzen höchstens 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

3.4 Bei unverschuldeten Verzögerungen bei uns oder unseren Lieferanten sowie bei höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung – gleichgültig ob diese Ereignisse bei uns oder bei einem unserer Lieferanten zu Lieferschwierigkeiten führen – entfällt das Rücktrittsrecht nach Ziffer 3.3. In diesem Fall sind wir und der Besteller berechtigt, 2 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gewährleistung

4.1 Käufer, die Kaufleute sind und für welche die Lieferung zum Betrieb ihres Handelsgeschäfts gehört, haben gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich in schriftlicher Form mit detaillierten Angaben über Art und Umfang der Mängel Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese schriftliche Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4.2 Die Verpflichtung zur schriftlichen Mängelrüge gem. Ziffer 4.1 findet auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mussten.

4.3 Unsere Gewährleistung bezieht sich nach unserer Wahl auf Instandsetzung nachweislich mängelbehafteter Teile oder auf Ersatzlieferung. Schadenersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer 5. ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages besteht nur dann, wenn wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

4.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, ausgenommen im Fall des Rückgriffs nach §§ 478, 479 BGB

4.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, ausgenommen im Fall des Rückgriffs nach §§ 478, 479 BGB.

5. Haftungsausschluss

5.1 Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außer bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 12 Monate.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen, auf der künftig während der Dauer der Finanzierung entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

6.2 Der Besteller darf unsere Eigentumsvorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen, einem Dritten zum Gebrauch überlassen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Rechte muss der Besteller uns unverzüglich schriftlich unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, 4 die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes – namentlich von Interventionsprozessen – zu tragen.

6.3 Veräußert der Besteller unsere Eigentumsvorbehaltsware, so tritt er schon jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, an uns ab, gleich, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen oder ob er sie an einen oder mehrere Käufer veräußert.

6.4 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die Forderungsbeträge anzugeben sowie die erforderlichen Belege zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.5 Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Anstelle der unter Ziffer 6.3 abgetretenen Forderung tritt dann die jeweils anerkannte Saldoforderung, welche bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den sie zuvor abgetretenen Kontokorrentforderungen ausmachten.

6.6 Der Besteller verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltware gegen Feuer, Diebstahl, Einbruch- oder Wasserschäden zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes uns zustehen. Ansprüche aus der Versicherung wegen Beschädigung oder Verlust unserer Eigentumsvorbehaltware werden hiermit an uns abgetreten. Die Versicherung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Im Unterlassungsfall sind wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämien zu verauslagen und sofort vom Besteller einzuziehen. Hiermit verbundene Aufwendungen gelten als Teil des Kaufpreises. Etwaige Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes, im Totalschadensfalle zur Tilgung des Restkaufpreises zu verwenden; ein Mehrbetrag steht dem Besteller zu. Unabhängig hiervon haftet der Besteller gesamtschuldnerisch für etwaige von uns verursachte Instandsetzungsaufwendungen.

6.7 Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers zu begründen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, die Ermächtigung zum Forderungseinzug zu widerrufen und die Herausgabe der Vorbehaltware zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet und stimmt für diesen Fall unwiderruflich der Wegnahme zu. Der Rücktransport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

6.8 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller wieder zustehen. Wir sind auf Verlangen verpflichtet, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen – nach unserer Wahl – freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.

7. Schadensersatz

Bei Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir Schadenersatz in Höhe von 15% der zu erwartenden Rechnungssumme verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Haager Kaufrechtsübereinkommen) findet keine Anwendung.

8.2 Bei Exportlieferungen übernehmen wir keine Haftung dafür, dass durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.3 Der Besteller ist damit einverstanden, dass zum Zwecke automatischer Bearbeitung Daten zu seiner Person von uns gespeichert werden. Eine besondere Mitteilung nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist entbehrlich. Wir sind berechtigt, Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.

8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist unser Sitz. Ist der Besteller kein Kaufmann, so gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nur für den Fall, dass der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.